Photovoltaik-Förderung 2026: Bund und alle Bundesländer
PV-Förderung 2026: 0 % MwSt, KfW 270, Einspeisevergütung 7,78 ct und alle Landesprogramme (NRW, Berlin, Bayern, Hamburg) im Vergleich.
Von Redaktion Solarexperten24 · Redaktion · veröffentlicht am 22. April 2026
Das Wichtigste in Kürze
- Der wichtigste Förderhebel auf Bundesebene bleibt 2026 der Nullsteuersatz (§ 12 Abs. 3 UStG): 0 % Mehrwertsteuer auf Lieferung und Installation von PV-Anlagen bis 30 kWp und dazugehörigen Speichern.
- Die KfW finanziert Photovoltaik über das Programm 270 „Erneuerbare Energien Standard“ ab 3,27 % effektivem Jahreszins, kombinierbar mit nahezu allen Landeszuschüssen.
- Die EEG-Einspeisevergütung beträgt für Teileinspeisung bis 10 kWp 7,78 ct/kWh; ab 1. August 2026 greift die halbjährliche Degression von 1 %.
- Einkünfte aus PV-Anlagen bis 30 kWp sind seit Veranlagungszeitraum 2022 einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 72 EStG).
- Direkte Landeszuschüsse existieren 2026 nur noch in NRW (progres.nrw), Berlin (SolarPLUS), Hamburg (IFB) sowie in Bayern (10.000-Häuser-Programm). Hessen, Schleswig-Holstein und Niedersachsen haben ihre Programme 2024–2025 gestrichen.
- Viele Kommunen bieten ergänzende Zuschüsse zwischen 200 und 2.000 Euro – eine Prüfung beim Klimaschutzbeauftragten Ihrer Gemeinde lohnt sich fast immer.
Bundesebene: Die drei zentralen Förderinstrumente
Auf Bundesebene gibt es 2026 keinen klassischen PV-Zuschuss mehr – das frühere Marktanreizprogramm lief 2019 aus, das KfW-275-Speicherprogramm 2018. Stattdessen wirken drei indirekte Förderhebel zusammen:
- Nullsteuersatz § 12 Abs. 3 UStG: Seit 1. Januar 2023 entfällt die Mehrwertsteuer vollständig auf PV-Anlagen inkl. Speicher und Installation bei Wohngebäuden (bis 30 kWp im Einfamilienhaus, 15 kWp pro Wohneinheit im Mehrfamilienhaus, maximal 100 kWp).
- KfW-Programm 270: Zinsvergünstigtes Darlehen ab 3,27 % effektiv (Stand April 2026), Laufzeiten 5 bis 30 Jahre, bis 100 % der Nettoinvestitionskosten. Kombinierbar mit Zuschüssen, Antrag vor Vorhabensbeginn über die Hausbank.
- EEG-Einspeisevergütung: Festvergütung für 20 Jahre plus Inbetriebnahmejahr, gesetzlich garantiert. Halbjährliche Degression von 1 % seit 2023.
Einspeisevergütung 2026 im Detail
Die Höhe der Einspeisevergütung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme und der Nutzungsart (Teileinspeisung mit Eigenverbrauch vs. Volleinspeisung ohne Eigenverbrauch):
| Anlagengröße | Teileinspeisung (bis 31.07.2026) | Volleinspeisung (bis 31.07.2026) | Ab 01.08.2026 (Teileinspeisung) |
|---|---|---|---|
| bis 10 kWp | 7,78 ct/kWh | 12,34 ct/kWh | 7,70 ct/kWh |
| 10–40 kWp (anteilig) | 6,72 ct/kWh | 10,34 ct/kWh | 6,65 ct/kWh |
| 40–100 kWp (anteilig) | 5,50 ct/kWh | 7,10 ct/kWh | 5,45 ct/kWh |
Die Volleinspeisungs-Option muss vor Inbetriebnahme aktiv gewählt werden und gilt dann jeweils für ein Kalenderjahr. Sie eignet sich ausschließlich für Dachanlagen ohne Eigenverbrauch (z. B. Scheune, Garage, Zweitanlage).
Steuerliche Förderung: Zwei separate Ebenen
Seit 2022 und 2023 profitieren Betreiber von gleich zwei steuerlichen Erleichterungen, die sich nicht gegenseitig ausschließen:
- Einkommensteuer (§ 3 Nr. 72 EStG): Anlagen bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern (bzw. 15 kWp pro Wohneinheit im Mehrfamilienhaus, maximal 100 kWp pro Steuerpflichtigem) sind vollständig steuerfrei. Weder Einspeisevergütung noch Eigenverbrauch müssen in der Steuererklärung angegeben werden.
- Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 3 UStG): Nullsteuersatz (0 %) auf Lieferung und Installation. Damit entfällt die Pflicht zur Umsatzsteuer-Voranmeldung; die Kleinunternehmerregelung ist für Neuanlagen faktischer Standard.
Wichtig: Wer vor 2023 eine Anlage in Betrieb genommen und zur Regelbesteuerung optiert hat, kann seit 2023 einfacher in die Kleinunternehmerregelung wechseln – die 5-Jahres-Bindung wurde gelockert. Klare Steuerberatung empfiehlt sich bei Altanlagen aus 2018–2022.
Förderung in den Bundesländern 2026
Die Länderprogramme haben sich 2024 und 2025 dramatisch verändert. Viele Programme waren entweder schnell ausschöpfbar (Berlin IBB SolarPLUS, Hessen SOLINVEST) oder wurden wegen Haushaltszwängen ersatzlos gestrichen. 2026 existieren noch folgende Direktförderungen:
| Bundesland | Programmname 2026 | Förderhöhe | Zielgruppe / Hinweise |
|---|---|---|---|
| Nordrhein-Westfalen | progres.nrw Emissionsarme Mobilität / Speicher | 150 €/kWh Speicher, 100 € Bonus bei Wallbox | PV indirekt über Speicherbonus, Antrag vor Kauf |
| Berlin | IBB SolarPLUS | bis 15.000 € für Speicher + Gründach-Kombi | Gültig bis Mittel ausschöpft; 2024–25 zweimal ausgesetzt |
| Bayern | 10.000-Häuser-Programm EnergieBonusBayern (PV-Speicher-Bonus) | 500–3.200 € PV-Speicher-Bonus, gekoppelt an Heizungstausch | nur bei Kombination mit Heizungs- oder Sanierungsmaßnahme |
| Hamburg | IFB Solaroffensive / Erneuerbare Wärme | bis 10.000 € für Speicher und Wärmepumpe | v. a. Dachsanierung mit PV-Pflicht nach BauO HH |
| Sachsen | SAB Speicherförderung | bis 3.000 € Zuschuss für Stromspeicher | Gültigkeit 2026 bestätigt; Antrag über SAB-Portal |
| Baden-Württemberg | keine direkte Landes-PV-Förderung | – | stattdessen PV-Pflicht bei Neubau, Sanierung und Parkplätzen > 35 Stellplätze |
| Hessen | keine Landesförderung (SOLINVEST ausgelaufen 2024) | – | nur kommunale Programme |
| Niedersachsen | Progres.EE ausgesetzt 2025, 2026 keine Neuanträge | – | Kommunen bieten noch vereinzelt Zuschüsse |
| Rheinland-Pfalz | Solar-Speicher-Programm (kommunal meist) | variabel 500–2.000 € | kein Landesprogramm, aber Mainz, Koblenz, Trier |
| Schleswig-Holstein | kein Landesprogramm 2026 | – | Fokus auf Wind und Grünwasserstoff |
| Saarland | Zukunftsenergieprogramm Klima | bis 1.800 € Speicher-Zuschuss | begrenztes Budget, frühzeitige Antragstellung |
| Brandenburg | kein PV-Landesprogramm 2026 | – | Mitteilung MLUK 01/2026 |
| Mecklenburg-Vorpommern | Klimaschutz-Förderrichtlinie | PV-Quartiersprojekte 20–40 % Zuschuss | für Privatleute kaum nutzbar |
| Thüringen | Solar Invest | 500–900 € Mieterstrom, 30 % Speicher | fokussiert auf Mieterstrom |
| Sachsen-Anhalt | Sachsen-Anhalt SPEICHER | bis 40 % Zuschuss Speicher, max. 3.000 € | seit 2025 neu aufgelegt |
| Bremen | BAB Speicher + PV | bis 2.500 € Zuschuss | Budget ausgeschöpft H2 2025, Neuauflage 2026 erwartet |
Die Tabelle zeigt: Mehr als die Hälfte der Bundesländer hat 2026 keine direkte PV-Förderung mehr. Wo sie existiert, ist sie oft schnell ausschöpfbar oder an Zusatzbedingungen (Heizungstausch, E-Auto, bestimmte Installateure) geknüpft. Prüfen Sie daher immer tagesaktuell beim Landesförderinstitut.
Kommunale Zuschüsse: Oft übersehen, oft relevant
Gemeinden und Städte bieten zunehmend eigene Programme. Eine Auswahl 2026:
- München FKG (Förderprogramm Klimaneutrale Gebäude): bis 7.500 Euro PV-Zuschuss, bis 1.500 Euro Speicher.
- Stuttgart Energiesparprogramm: 450 Euro/kWp, max. 1.800 Euro.
- Hannover pro Klima: 300 Euro/kWp PV, 200 Euro/kWh Speicher, max. 4.000 Euro.
- Köln Altbau: 250 Euro/kWp PV, max. 2.000 Euro, nur bei Sanierung.
- Leipzig Klimaschutzförderung: Einmalzuschuss 500 bis 1.500 Euro.
- Freiburg i. Br. Energieeffizienzförderung: 350 Euro/kWp, max. 3.500 Euro.
Voraussetzung ist fast immer die Antragstellung vor Auftragsvergabe. Einige Kommunen setzen zusätzlich auf Energieberatung (BAFA-gefördert, 80 % Zuschuss) als Vorstufe.
Häufig missverstandene Aspekte
Die Informationslage zur PV-Förderung ist 2026 unübersichtlich. Zu den häufigsten Missverständnissen gehören:
- „Es gibt eine bundesweite PV-Kaufprämie“: Falsch. Bundesebene = Nullsteuersatz + KfW-Kredit, kein Direktzuschuss.
- „Die KfW gibt mir einen Zuschuss“: Falsch. KfW 270 ist ein Kredit mit vergünstigten Zinsen, kein Zuschuss.
- „Die Einspeisevergütung sinkt monatlich“: Falsch. Sie sinkt halbjährlich um 1 % (jeweils 1. Februar und 1. August), bleibt nach Inbetriebnahme aber 20 Jahre konstant.
- „Ich muss Gewerbe anmelden“: Nicht mehr. Seit 2023 sind Anlagen bis 30 kWp einkommensteuerfrei, Gewerbeanmeldung ist nicht nötig.
- „Die Kleinunternehmerregelung rechnet sich nicht“: Seit Nullsteuersatz spielt Vorsteuerabzug bei Anschaffung keine Rolle mehr – Kleinunternehmer ist 2026 fast immer die beste Option.
- „Nord-Dach wird nicht gefördert“: Falsch. Das EEG unterscheidet nicht nach Ausrichtung.
Eigennutz-Regeln und Mieterstrom
Bei der Nutzung des PV-Stroms sind drei Modelle zu unterscheiden:
| Modell | Eigenverbrauch | Steuerliche Behandlung | EEG-Vergütung |
|---|---|---|---|
| Selbstnutzer EFH | zulässig und empfohlen | einkommensteuerfrei § 3 Nr. 72 EStG | 7,78 ct/kWh Teileinspeisung |
| Mieterstrom | Lieferung an Mieter im selben Haus | Mieterstromzuschlag bis 1,8 ct/kWh | reduzierte Vergütung für Netzeinspeisung |
| Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung | seit 2024: Direktlieferung ohne Liefervertrag | vereinfachte Abrechnung | normale EEG-Vergütung |
| Volleinspeisung | kein Eigenverbrauch | einkommensteuerfrei bis 30 kWp | 12,34 ct/kWh |
Der 2024 eingeführte Rahmen der „Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung“ (§ 42b EnWG) hat das Modell für Mehrfamilienhäuser stark vereinfacht: Direktlieferung zwischen PV-Betreiber und Bewohnern ist ohne Liefervertrag möglich, wenn alle Beteiligten zustimmen.
Kombinierbarkeit von Förderungen
Die meisten Programme sind kombinierbar, jedoch mit klaren Regeln:
- Nullsteuersatz + EEG: Immer kombinierbar, gesetzlich vorgesehen.
- KfW 270 + Landes-/Kommunalzuschuss: Zulässig, sofern Landesprogramm dies nicht ausschließt.
- progres.nrw + KfW 270: Kombinierbar, jedoch darf die Gesamtförderung die Investitionskosten nicht übersteigen.
- Bayern 10.000-Häuser + KfW 458 (Wärmepumpe): Ja, jedoch keine Doppelförderung für dieselbe Komponente.
- Einkommensteuerfreiheit + Einspeisevergütung: Ja, keine Abzugspflicht auf die Vergütung.
Faustregel: Bundes- und Landesmittel sind kombinierbar, solange keine „Doppelförderung derselben Kosten“ entsteht. Bei der Fördersumme ist die Eigenbeteiligung von mindestens 20 % der Investitionskosten meist vorgeschrieben.
So stellen Sie Förderanträge richtig
- Schritt 1 – Bedarfsermittlung: Anlagenauslegung, Kostenvoranschlag, geplante Inbetriebnahme.
- Schritt 2 – Antragstellung VOR Auftragsvergabe: 90 % der Programme verlangen dies zwingend.
- Schritt 3 – Förderzusage abwarten: 2 bis 8 Wochen Bearbeitungszeit.
- Schritt 4 – Installation und Inbetriebnahme: Fristgebunden (meist 9–18 Monate nach Zusage).
- Schritt 5 – Verwendungsnachweis: Rechnungen, Inbetriebnahmeprotokoll, Marktstammdatenregister-Auszug.
- Schritt 6 – Auszahlung: 4 bis 12 Wochen nach Nachweisprüfung.
Häufig gestellte Fragen
Welche PV-Förderung gibt es 2026 bundesweit?
Auf Bundesebene: Nullsteuersatz (0 % MwSt), KfW-Programm 270 (ab 3,27 %), EEG-Einspeisevergütung (7,78 ct/kWh Teileinspeisung bis 10 kWp) und Einkommensteuerfreiheit bis 30 kWp. Einen Direktzuschuss gibt es auf Bundesebene nicht mehr.
Wie hoch ist die Einspeisevergütung 2026?
Für Inbetriebnahmen bis 31. Juli 2026 gelten 7,78 ct/kWh (Teileinspeisung, bis 10 kWp) und 12,34 ct/kWh (Volleinspeisung). Ab 1. August 2026 sinken die Sätze um 1 % auf 7,70 bzw. 12,21 ct/kWh.
Welche Bundesländer fördern PV 2026 am stärksten?
Nordrhein-Westfalen (progres.nrw 150 €/kWh Speicher), Berlin (IBB SolarPLUS bis 15.000 €), Bayern (10.000-Häuser-Bonus bis 3.200 €) und Hamburg (IFB bis 10.000 €). Baden-Württemberg und Hessen bieten keine direkte Landesförderung.
Kann ich KfW 270 mit Landesförderung kombinieren?
Ja, in der Regel ja. Die Gesamtförderung darf die förderfähigen Investitionskosten nicht überschreiten und es darf keine Doppelförderung derselben Komponente entstehen.
Muss ich die Förderung in der Steuer angeben?
Nein. Einkünfte aus PV-Anlagen bis 30 kWp sind seit 2022 einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 72 EStG). Zuschüsse mindern die Anschaffungskosten, werden aber aufgrund der Steuerbefreiung nicht mehr relevant.
Wann muss ich den Förderantrag stellen?
Fast immer VOR Auftragsvergabe an den Handwerksbetrieb. Rückwirkende Förderung ist in den gängigen Programmen (KfW 270, progres.nrw, IBB SolarPLUS, BayernPV-Speicher-Bonus) nicht möglich.
Gibt es 2026 noch eine Speicherförderung?
Bundesweit nein. Regional bieten NRW (progres.nrw: 150 €/kWh), Sachsen (SAB bis 3.000 €), Sachsen-Anhalt (bis 3.000 €) und einige Kommunen direkte Speicherzuschüsse.